AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Lieferungen und Leistungen

der Firma

Eckerle Industrie-Elektronik GmbH

Otto-Eckerle-Straße 6/ 12 a

76316 Malsch

Stand: Januar 2003


I.

A L L G E M E I N E   B E D I N G U N G E N   F Ü R   L I E F E R U N G E N   U N D

L E I S T U N G E N

1.            Geltung unserer Geschäftsbedingungen

1.1.  Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen  wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
  Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §  14 BGB.
1.3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller.
2.

Vertragsschluß, Vertragsinhalt, nachträgliche Änderungen des Vertragsinhalts

 

Unsere Angebote sind freibleibend.

2.2. 

An allen Angebots- und Vertragsunterlagen, insbesondere Abbildungen und Prospekten, behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind auf unser Verlangen geheimzuhalten. Angebotsunterlagen sind uns auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird. Ein Zurückbehaltungsrecht diesbezüglich kann der Besteller nicht geltend machen.

2.3.

Unterlagen des Bestellers dürfen durch uns solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen und Leistungen übertragen haben.

2.4.

Umfang und Inhalt der geschuldeten Lieferung / Leistung ergeben sich ausschließlich aus unseren Vertragsunterlagen. Wir behalten uns nach Vertragsschluß folgende Änderungen der Vertragsprodukte vor, sofern dies für den Besteller zumutbar ist:

Produktänderungen im Zuge der ständigen Produktweiterentwicklung und -verbesserung;

geringfügige und unwesentliche Farb-, Form-, Design-, Maß-, Gewichts- oder Mengenabweichungen;

handelsübliche Abweichungen.

2.5. Der Besteller ist verpflichtet, uns bei Auftragserteilung darauf hinzuweisen, wenn auf keinen Fall von seinen An- und Vorgaben abgewichen werden darf.
2.6.

Wir bemühen uns, einem nach Vertragsabschluß erfolgenden Änderungsverlangen des Bestellers bezüglich der vertragsgegenständlichen Lieferungen und/oder Leistungen Rechnung zu tragen, soweit uns dies im Rahmen unserer betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist.

Soweit die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die tatsächliche Durchführung der Änderungen Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (Vergütung, Fristen, Abnahmemodalitäten etc.) haben, ist unverzüglich eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen vorzunehmen. Wir können für die Dauer der Unterbrechung aufgrund der Prüfung des Änderungsverlangens und der Vereinbarung über die Anpassung der vertraglichen Regelungen eine angemessene zusätzliche Vergütung in Anlehnung an die Stundensätze derjenigen unserer Mitarbeiter verlangen, die aufgrund der Unterbrechung nicht anderweitig eingesetzt werden konnten.

Wir dürfen für eine erforderliche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die gewünschte Änderung durchführbar ist, ebenfalls zusätzlich eine angemessene Vergütung verlangen, sofern wir den Vertragspartner auf die Notwendigkeit der Prüfung hinweisen und dieser einen entsprechenden Prüfungsauftrag erteilt.

2.7.

Kommt es bei Vertragsabschluß zu unverschuldeten Irrtümern unsererseits, zum Beispiel aufgrund von Übermittlungsfehlern, Mißverständnissen etc., so ist ein Schadensersatz gemäß § 122 BGB unsererseits ausgeschlossen.

 

3.

Preise, Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Bestellers

   
3.1. Preiserhöhungen sind zulässig, wenn sie durch Veränderung von nach Vertragsschluß entstandenen preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sind und wir uns bei Eintritt der kostensteigernden Faktoren nicht im Liefer- oder Leistungsverzug befinden. Bei Preiserhöhungen, welche die vertragsmäßig festgelegten Preise um mehr als 20 % übersteigen,  wird dem Besteller ein Rücktrittsrecht eingeräumt. Dieses entfällt jedoch, wenn die kostensteigernden Faktoren während einer von dem Besteller zu vertretenden Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen eintreten. Ein Rücktrittsrecht steht dem Besteller nicht zu, falls Preiserhöhunen auf nach Vertragsschluß erfolgten Änderungswünschen des Bestellers beruhen.
3.2. Unsere Preise verstehen sich vorbehaltlich besonderer Bestimmungen ab Werk ausschließlich Porto, Fracht, Verpackung, Versicherung, Aufstell- und Montageleistungen sowie sonstigen Nebenkosten. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Zugang netto bzw innerhalb von 14 Tagen nach Zugang mit 2 % Skonto zur Zahlung fällig. Die Zahlungen sind ohne Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten.  Die Zahlung ist nur bewirkt, sobald und insoweit wir über den Betrag endgültig verfügen können. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen, Wechsel nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Der Diskont, die Spesen und die mit der Einziehung des Wechsel- und Scheckbetrags in Zusammenhang stehenden Kosten sind vom Besteller zu tragen. Eine Erfüllungswirkung tritt erst mit Einlösung der Schecks bzw. Wechsel und unserer Befreiung aus jeglicher Wechselhaftung ein.

3.4.

Wir sind berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zuzüglich des darauf entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuerbetrages zu verlangen.
3.5. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir - ohne daß es einer besonderen Mahnung bedarf - berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3.6.

Die Aufrechnung kann durch den Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erklärt werden.

Darüberhinaus ist der Besteller berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht sowie die Einrede des nichterfüllten Vertrages geltend zu machen, sofern und soweit wir eine Pflichtverletzung gemäß § 276 BGB zu vertreten haben.

3.7.

Bei verschuldeten erheblichen Zahlungsrückständen des Bestellers werden sämtliche uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis im Sinne von § 273 BGB sofort zur Zahlung fällig.

 

4.

Unsicherheitseinrede

 

Wird nach Abschluß des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, stehen uns gegen den Besteller - unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte - folgende Rechte zu:

Wir können unsere Lieferungen und Leistungen verweigern, bis der Besteller sämtliche Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis im Sinne von § 273 BGB im voraus erfüllt oder uns angemessene Sicherheit geleistet hat.

Soweit wir unsere Lieferungen oder Leistungen schon erbracht haben, können wir daraus resultierende noch nicht fällige Forderungen einschließlich solcher, für die  Wechsel oder Schecks hingegeben wurden, mit sofortiger Wirkung fälligstellen.

Kommt der Besteller trotz angemessener Fristsetzung  unserem Verlangen auf Zahlung Zug-um-Zug gegen unsere Leistung bzw. Sicherheitsleistung nicht nach, so sind wir nach unserer Wahl zum Vertragsrücktritt oder zur Forderung von Schadensersatz berechtigt.

 

5.

Lieferung / Lieferzeit / Lieferverzug

5.1. Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung erfolgt die Lieferung "ab Werk", unverpackt. Auch bei etwaiger Verpackung durch uns werden Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen zu sorgen.
5.2. Verbindlich vereinbarte Termine sind nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche festgelegt wurden.
5.3.

Die Einhaltung von Liefer- und Leistungsterminen setzt die rechtzeitige Erfüllung sämtlicher dem Besteller obliegender Mitwirkungspflichten, insbesondere den Eingang vom Besteller zu liefernder Unterlagen und Informationen, die Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten mit dem Besteller, den Eingang vereinbarter Abschlagszahlungen und gegebenenfalls die Eröffnung von Akkreditiven, das Vorliegen behördlicher Genehmigungen und Importlizenzen voraus.

Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

Für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Liefergergenstände unser Werk verlassen haben oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund folgender Ursachen haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten, entsprechendes gilt auch, wenn diese Ursachen bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten: Umstände höherer Gewalt sowie sonstige für uns unvorhersehbare und durch uns nicht verschuldete Ereignisse, die erst nach Vertragsabschluß eintreten oder uns bei Vertragsabschluß unverschuldet unbekannt sind, desweiteren nachträgliche Streiks und rechtmäßige Aussperrung. Sie berechtigen uns, die Lieferungen und Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Weisen wir dem Besteller eine unzumutbare Liefer- und Leistungserschwerung diesbezüglich nach, sind wir zum Vertragsrücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sowie ein Rücktrittsrecht des Bestellers sind in vorbenannten Fällen ausgeschlossen.

5.5. Verzögert sich unsere Leistung, ist der Besteller verpflichtet, uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Frist, dann ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz statt der Erfüllung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller hat dann auf unsere Anforderung innerhalb einer weiteren angemessenen Frist zu erklären, ob er auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt.
5.6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen sowohl für Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung als auch für Schadensersatz statt der Leistung, jedoch mit folgender Einschränkung: Außer im Falle von Vorsatz ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
5.7.  Die Haftungsbegrenzung gem. Ziff. 5.6. gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde oder, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, daß sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

5.8. 

 

Wir sind zu Teillieferungen oder -leistungen berechtigt, solange die restlichen Liefer- oder Leistungsteile innerhalb der vereinbarten Lieferzeit erbracht werden.

Bei teilweisem Liefer- oder Leistungsverzug unsererseits oder von uns zu vertretender teilweiser Unmöglichkeit zur Lieferung oder Leistung ist das Recht des Bestellers ausgeschlossen, Schadensersatz  statt der Leistung hinsichtlich der ganzen Verbindlichkeit zu verlangen oder von dem ganzen Vertrag zurückzutreten, falls nicht das Interesse des Bestellers an der Teillieferung oder Teilleistung entfällt.

 

6.

Übergang der Gefahr / Versicherung

6.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller über, sobald die Ware an die zur Abholung oder Ausführung der Lieferung bestimmte Person oder Anstalt übergeben worden ist, spätestens jedoch bei Verlassen unseres Unternehmens. Dies gilt auch für etwaige, aufgrund besonderer Vereinbarung durch unsere eigenen Fahrzeuge oder fracht- und verpackungsfrei erfolgten Lieferungen und auch in den Fällen, in denen wir Montage-, Aufstellungs- oder sonstige Leistungen beim Besteller übernommen haben.
6.2. Bei Abnahme-, Abhol- oder Abrufverzug des Bestellers oder Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, an dem dieser in Verzug gerät bzw. an dem die Lieferungen oder Leistungen bei pflichtgemäßem Verhalten des Bestellers vertragsgemäß hätten erfolgen können.
6.3.

Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Lieferung durch uns ab Gefahrübergang gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und Transportschäden sowie sonstige versicherbare Schäden versichert.

 

7.

Abnahme-, Abhol- oder Abrufverzug des Bestellers

 

Kommt der Besteller mit der Abnahme am Erfüllungsort, der Abholung oder dem Abruf der Lieferungen oder Leistungen-  auch bei eventuellen Teillieferungen oder Teilleistungen - in Verzug oder verzögern sich die Lieferungen oder Leistungen in sonstiger Weise aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so sind wir - unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte - berechtigt sofortige Zahlung der von dem Verzug betroffenen Lieferungen oder Leistungen zu verlangen und darüber hinaus Liefergegenstände auf Rechnung und Gefahr des  Bestellers einzulagern; nach Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist unter Hinweis auf unsere Rechte anderweitig über die von dem Verzug betroffenen Lieferungen  zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern oder von dem Vertrag zurückzutreten und/ oder Schadensersatz  statt der Leistung  zu verlangen. Im letzteren Fall können wir 20 % der Bruttoauftragssumme ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.

 

8.

Eigentumsvorbehalt

8.1.

Bis zum Eingang aller, auch künftiger Zahlungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Besteller behalten wir uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Besteller in laufende Rechnung buchen ( Kontokorrent-Vorbehalt ). Ware, auf die sich unser Eigentumsvorbehalt bezieht, wird im nachfolgenden als “Vorbehaltsware” bezeichnet. Wird zur Bewirkung der an uns für die Vorbehaltsware zu leistenden Zahlungen eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Erlöschen unserer wechselmäßigen Haftung; bei Vereinbarung des Scheck-, Wechselverfahrens mit dem Besteller erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
8.2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Stellt der Besteller die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis ein, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des Saldos abgetreten; gleiches gilt für den kausalen Saldo im Fall der Insolvenz des Bestellers. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ist der Besteller auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen - hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller  seinen Vertragsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere nicht in Zahlungsverzug ist.
8.3.

Sicherungsübereignung oder Verpfändung werden von der Veräußerungsbefugnis des Bestellers nicht gedeckt.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen - berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis zu widerrufen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen bzw. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet; gegenüber diesem Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht durch den Besteller nicht geltend gemacht werden. 

Aus den vorgenannten Gründen zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen - nach vorheriger Androhung und nach Fristsetzung angemessen verwerten; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

Unter den Voraussetzungen, die uns zum Widerruf der Weiterveräußerungsbefugnis des Bestellers berechtigen, können wir auch die Einziehungsermächtigung widerrufen und verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern ( Dritten ) die Abtretung mitteilt.

8.4. Bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorbehaltsware sowie Besitz- und Wohnungswechsel hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen; entsprechendes gilt bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Wird die Freigabe der Vorbehaltsware ohne Prozeß erreicht, können auch die dabei entstandenen Kosten dem Besteller angelastet werden, ebenso die Kosten der Rückschaffung gepfändeter Vorbehaltsware.
8.5.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltsware berechneten Endbetrages inkl. Mehrwertsteuer zu den Rechnungsendbeträgen der anderen verarbeiteten Gegenstände.

Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. An der durch Verarbeitung entstehenden Sache erhält der Besteller ein seinem Anwartschaftsrecht an der Vorbehaltsware entsprechendes Anwartschaftsrecht eingeräumt.

8.6. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltsware berechneten Endbetrages inkl. Mehrwertsteuer zu den Rechnungsendbeträgen der anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen. Erfolgte die Vermischung oder Verbindung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
8.7.

Bei Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Umbildung tritt der Besteller seine Vergütungsansprüche in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen bereits jetzt sicherungshalber an uns ab.

Haben wir aufgrund der Verarbeitung bzw. Umbildung oder der Vermischung bzw. Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen nur Miteigentum gemäß vorstehender Ziffer 8.5. oder 8.6. erworben, wird der Vergütungsanspruch des Bestellers nur im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltsware berechneten Endbetrages inkl. Mehrwertsteuer zu den Rechnungsendbeträgen der anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände im voraus an uns abgetreten.

Im übrigen gelten für die im voraus abgetretenen Forderungen die vorstehenden Ziffern 8.2. - 8.4. entsprechend.

8.8.

Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach ausländischem Recht, in dessen Bereich sich unsere Vorbehaltslieferung befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Abtretung in diesem Rechtsgebiet entsprechende Sicherung als vereinbart.

Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so ist er auf unsere Anforderung hin verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte notwendig sind.

8.9.

Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und instandzuhalten; der Besteller ist insbesondere verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Diebstahl, Raub, Einbruch, Feuer- und Wasserschaden zu versichern. Der Besteller tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

Darüberhinaus bleibt uns die Geltendmachung unserer Erfüllungs- bzw. Schadensersatzansprüche vorbehalten.

8.10

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Für die Bewertung der im voraus an uns abgetretenen Forderungen ist deren Nennwert maßgeblich; für die Bewertung der Vorbehaltsware ist, soweit sie vom Besteller keiner Bearbeitung, Umbildung oder Verbindung unterzogen wurde, der von diesem bezahlte Einkaufspreis maßgeblich. Wurde die Vorbehaltsware durch den Besteller einer Bearbeitung, Umbildung oder Verbindung unterzogen, ist der Gestehungspreis maßgebend.

 

9.

Gewährleistung

9.1. Die für Inhalt und Umfang unserer Leistungspflicht gemäß vorstehend Ziffer 2.4. maßgeblichen Beschaffenheitsangaben hinsichtlich unserer Ware sind stets nur dann Gegenstand einer Garantie im Sinne von § 443 BGB, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Andere Beschreibungen unserer Ware, öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbung stellen keine vertragsmäßig geschuldete Beschaffenheitsangabe dar.
9.2. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach bei sorgfältiger Prüfung erkennbarem Auftreten schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für Zuviel- oder Zuwenig-Lieferung sowie bei etwaiger Falschlieferung. Wir werden dem Besteller hierauf mitteilen, ob die beanstandeten Liefergegenstände oder Teile hiervon an uns zurückzuschicken sind oder aber ob zuzuwarten ist, bis diese von uns bei ihm abgeholt oder an Ort und Stelle überprüft werden.
9.3.

Es wird keine Gewähr übernommen für Fehler, die durch natürliche Abnutzung und Verschleißerscheinungen sowie äußere Einflüsse entstehen.

Gewährleistungsansprüche jeder Art entfallen, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung die vertragsgegenständlichen Lieferungen oder Leistungen repariert, ändert, bearbeitet oder derartige Maßnahmen durch Dritte vornehmen läßt, die Vertragsprodukte nicht entsprechend unseren Einsatzbedingungen und Richtlinien behandelt, bedient oder gebraucht werden oder eine sonstige unsachgemäße Behandlung, Verwendung oder Bedienung vorliegt, und der Besteller in den vorbenannten Fällen nicht den Nachweis erbringt, daß die Mängel weder insgesamt noch teilweise durch vorbezeichnete Einwirkungen verursacht worden sind und daß die Mängelbeseitigung hierdurch nicht in unzumutbarer Weise für uns erschwert wird.

9.4. Soweit ein von uns zu vertretender und rechtzeitig gerügter Mangel der Ware vorliegt, sind wir zur Befriedigung des Nacherfüllungsanspruches des Bestellers nach unserer Wahl zur Nachbesserung (Mangelbeseitigung) oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Dem Besteller steht insoweit kein Wahlrecht zu. Wir sind berechtigt, Reparaturen auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten stehen dem Besteller keine weitergehenden Rechte als für die ursprünglichen Vertragsprodukte zu. Im Falle der Mangelbeseitigung werden wir verpflichtet, alle insoweit erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Lieferung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde
9.5. In den Fällen der ernsthaften und endgültigen Nacherfüllungsverweigerung durch uns, des Fehlschlagens der Nacherfüllung oder der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Besteller ist dieser – vorausgesetzt es handelt sich um einen erheblichen Mangel -berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.. Das Recht des Bestellers zur Minderung bleibt unberührt
9.6. Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen gesetzlichen Gefährdungstatbeständen, sowie für Schäden an Leib, Leben und Gesundheit.
9.7.

Im übrigen ist unsere Haftung bei einer durch uns zu vertretenden Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.

Ausgeschlossen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.

Auf diese Regelung können wir uns jedoch im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels und im Falle einer Garantie im Sinne von § 443 BGB, die eine weiterreichende Haftung als vorstehend begründet, nicht berufen.

9.8.

Die Gewährleistungsfrist beträgt – vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung 9.9. - 12 Monate. Soweit die Voraussetzungen des Lieferantenregresses der §§ 478, 479 BGB gegeben sind, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, beginnend mit der Auslieferung der Sache.

Bei einem Übergang der Gefahr gemäß vorstehend Ziffer 6.2. erlischt unsere Verpflichtung zur Gewährleistung spätestens 18 Monate nach Gefahrenübergang.

 

10.

Gesamthaftung

10.1.

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den Ziffern 9 „Gewährleistung“ mit ihren Unterziffern  vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches (z. B. Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung sowie Ansprüche aus Produzentenhaftung und Fälle sonstiger außervertraglicher Haftung, wie etwa unerlaubte Handlung) – ausgeschlossen.

10.2.

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10.3.

Die Verjährung der Ansprüche zwischen uns und dem Besteller richtet sich nach Ziffer 9.8., soweit nicht Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß den §§ 823 ff. BGB in Rede stehen.

 

11.

Rücktritt

Außer bei Vorliegen eines Mangels und vorbehaltlich besonderer Vereinbarung ist der Vertragspartner zum Rücktritt wegen einer Pflichtverletzung durch uns nur dann berechtigt, wenn wir diese Pflichtverletzung zu vertreten haben.

 

12.

Vertragsstrafe

Alle Rechte an den dem Besteller im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung überlassenen Vertragsunterlagen ( Entwürfe, Zeichnungen, Prospekte, Kataloge etc. ) sowie Mustern, Modellen und Prototypen stehen ausschließlich uns zu. Der Besteller darf die vorbenannten Unterlagen, Muster, Modelle und Prototypen nur im Rahmen der mit uns abgeschlossenen Verträge und nur mit unserem Einverständnis verwenden und verwerten; insbesondere dürfen mit Hilfe vorbenannter Unterlagen, Muster, Modelle und Prototypen unsere Liefergegenstände weder nachgeahmt noch in anderer Weise nachgebildet, noch derart nachgeahmte oder nachgebildete Produkte vertrieben oder in sonstiger Weise verwertet werden.

Der Besteller verpflichtet sich, bei jeder Zuwiderhandlung gegen vorbenannte Verpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,-- an uns zu bezahlen, sofern er nicht den Nachweis seines Nichtverschuldens führt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes behalten wir uns vor.

 

13.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, innergemeinschaftlicher Erwerb, salvatorische Klausel

13.1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Vertragspartner ausschließlich unser Geschäftssitz.
13.2. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis – auch für Wechsel- und Schecksachen – der Sitz unseres Unternehmens oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Bestellers. Vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber Bestellern mit Sitz im Ausland.
13.3. Für alle Rechte und Pflichten aus dem zwischen uns und dem Besteller bestehenden Vertragsverhältnis kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts ( CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ) zur Anwendung.
13.4.

Besteller aus EG-Mitgliedsstaaten sind uns bei innergemeinschaftlichem Erwerb ab dem 01.01.1993 zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns möglicherweise entsteht

- aufgrund von Steuervergehen des Bestellers selbst oder

- aufgrund falscher oder unterlassener Auskünfte des Bestellers über seine für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse.

Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger mit uns getroffener Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

 

 

 

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F:\TEXT\ABG Jan 2003

5678-01.4AGB Eckerle

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