Allgemeine Geschäftsbedingungen

der


Eckerle Technologies GmbH
Otto Eckerle Str. 6/12a
76316 Malsch

für Lieferungen und Leistungen

Stand: Februar 2021

1. Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB und finden auf alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen an unsere Kunden Anwendung, unabhängig davon, ob Kauf-, Werk- oder atypische Verträge zu Grunde liegen, wir Beratungen oder sonstige vertragliche Leistungen erbringen, auch wenn unsere AGB bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich erwähnt werden

1.2 Unsere AGB treten mit Wirkung zum 01.02.2021 in Kraft und ersetzen unsere zuvor gültigen AGB.

1.3 Von unseren AGB abweichende, entgegenstehende, oder zusätzliche Bedingungen unseres Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zumindest textlich zugestimmt.

1.4 Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des
Kunden vorbehaltlos liefern oder leisten, bzw. bei zukünftigen Geschäften unsere AGB im Einzelfall nicht beifügen. Jedoch haben gegebenenfalls schriftlich oder textlich mit dem Kunden getroffene individuelle Vereinbarungen Vorrang vor unseren AGB.

1.5 Rechte, die uns nach gesetzlichen Vorschriften über unsere AGB hinaus zustehen, bleiben unberührt.

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor unseren AGB. Rechte, die uns nach gesetzlichen Vorschriften über unsere AGB hinaus zustehen, bleiben unberührt.

1.6 Nachfolgend wird unser Vertragspartner als „Kunde“ bezeichnet.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, wir haben diese im Einzelfall ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

2.2 Auch wenn Bestellungen unseres Kunden nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind, gelten diese uns gegenüber als verbindliche Erklärung, die wir innerhalb von 10 Tagen nach Zugang annehmen können.

2.3 Sofern wir berechtigt sind, Bestellungen oder Aufträge eines Kunden an Dritte unterzuvergeben, dürfen wir unseren Unterlieferanten oder Subunternehmern die zugehörigen Bestellunterlagen des Kunden zugänglich machen.

2.4 Umfang und Inhalt der von uns geschuldeten Lieferung / Leistung ergeben sich ausschließlich aus unseren Vertragsunterlagen. Wir behalten uns nach Vertragsschluss folgende Änderungen der Vertragsprodukte vor, sofern dies für den Besteller zumutbar ist:

  • Produktänderungen im Rahmen der fortlaufenden Produktweiterentwicklung und -verbesserung;
  • geringfügige und unwesentliche Farb-, Form-, Design-, Maß-, Gewichts- oder Mengenabweichungen;
  • handelsübliche oder nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Abweichungen.

2.5 Das Angebot steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung mit allen für die Vertragserfüllung von uns benötigten Vormaterialien und Erzeugnissen durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung von uns nicht zu vertreten ist, wovon bei angemessenem und rechtzeitigem Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer auszugehen ist.

2.6 Wir bemühen uns, einem nach Vertragsabschluss erfolgenden Änderungsverlangen unseres Kunden bezüglich der vertragsgegenständlichen Lieferungen und/oder Leistungen Rechnung zu tragen, soweit uns dies im Rahmen unserer betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist. Wir übernehmen insoweit aber keine Verpflichtung zur Vornahme der Änderung. Soweit die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die tatsächliche Durchführung der Änderungen Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (Vergütung, Fristen, Abnahmemodalitäten etc.) haben, ist unverzüglich eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen vorzunehmen. Wir können für die Dauer der Unterbrechung aufgrund der Prüfung des Änderungsverlangens und der Vereinbarung über die Anpassung der vertraglichen Regelungen eine angemessene zusätzliche Vergütung in Anlehnung an die Stundensätze derjenigen unserer Mitarbeiter verlangen, die aufgrund der Unterbrechung nicht anderweitig eingesetzt werden konnten. Wir dürfen für eine erforderliche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die gewünschte Änderung durchführbar ist, ebenfalls zusätzlich eine angemessene Vergütung verlangen, sofern wir den Vertragspartner auf die Notwendigkeit der Prüfung hingewiesen haben und dieser einen entsprechenden Prüfungsauftrag erteilt hat.

2.7 Kommt es bei Vertragsabschluss zu unverschuldeten Irrtümern unsererseits, zum Beispiel aufgrund von Übermittlungsfehlern, Missverständnissen etc., so ist ein Schadensersatz durch uns gemäß § 122 BGB ausgeschlossen

 

3. Preise, Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnungs- / Zurückbehaltungsrecht

3.1 Sofern nicht individuell anders vereinbart, gelten ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise und der dort aufgeführte Leistungs- und Lieferumfang

3.2 Vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarung enthalten die in unseren Auftragsbestätigungen genannten Preise  grundsätzlich nicht die Kosten für

  • Verpackung, Porto, Fracht, Versicherung, sowie Zoll und öffentliche Abgaben, sondern gelten„ab Werk“
  • sowie Aufstell- und Montageleistungen sowie sonstige Nebenkosten
  • sowie die gesetzliche Umsatzsteuer, die wir in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausweisen.

3.3 Soweit zwischen Vertragsschluss und Auslieferung der bestellten Erzeugnisse von uns nicht zu vertretende Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere aufgrund Marktpreis-, Material- und Rohstoffpreisänderungen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbar waren und dazu führen, dass wir die Waren oder Rohstoffe für die Vertragserfüllung nur zu schlechteren wirtschaftlichen Bedingungen beziehen können, sind wir berechtigt, die mit dem Kunden vereinbarten Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns anzupassen, sofern die Ware erst mindesten zwei Monate nach Vertragsschluss ausgeliefert werden soll. Das gilt entsprechend, wenn wir aufgrund Währungskursschwankungen die Ware von unserem Lieferanten nur zu schlechteren wirtschaftlichen Bedingungen beziehen können, als dies im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kunden absehbar war. Beträgt die Erhöhung des mit dem Kunden vereinbarten Kaufpreises mehr als 10%, kann der Kunde von dem mit uns geschlossenen Vertrag zurücktreten.

3.4 Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen des Kunden durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde die Bezahlung offener Forderungen uns gegenüber verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen unsere Forderungen bestehen.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang netto bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Zugang mit 2 % Skonto zur Zahlung fällig. Die Zahlungen sind ohne Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten. Die Zahlung ist nur bewirkt, sobald und insoweit wir über den Betrag endgültig verfügen können. Wechsel und Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber entgegen. Diskontspesen und sonstige Wechsel- und Scheckkosten sind vom Kunden zu tragen. Unsere Rechte wegen Eigentumsvorbehalt bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Wechselforderungen bestehen. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen, Wechsel nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Der Diskont, die Spesen und die mit der Einziehung des Wechsel- und Scheckbetrags in Zusammenhang stehenden Kosten, sind vom Besteller zu tragen. Eine Erfüllungswirkung tritt erst mit Einlösung der Schecks bzw. Wechsel und unserer Befreiung aus jeglicher Wechselhaftung ein.

4.2 Wir sind berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zuzüglich des darauf entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuerbetrages zu verlangen

4.3 Nimmt unser Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist gekaufte Waren nicht ab (Annahmeverzug), können wir ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandspauschale für Lagerhaltungskosten verlangen. Diese beträgt ohne besonderen Nachweis 1 % der Kaufpreissumme je angefangener Woche und ist auf 5 % der Kaufpreissumme begrenzt. Es bleibt dem Kunden, wie auch uns, unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit der Nichtabnahme von Waren keine, geringere oder höhere Lagerkosten entstanden sind. Sonstige Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

4.4 Die Aufrechnung kann durch den Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erklärt werden. Darüber hinaus ist der Kunde berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht sowie die Einrede des nichterfüllten Vertrages geltend zu machen, sofern und soweit wir eine Pflichtverletzung gemäß § 276 BGB zu vertreten haben.

4.5 Bei verschuldeten erheblichen Zahlungsrückständen des Bestellers, werden sämtliche uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen, aus demselben Rechtsverhältnis im Sinne von § 273 BGB sofort zur Zahlung fällig.

5. Lieferung / Lieferzeit / Lieferverzug

5.1 Vorbehaltlich individueller Vereinbarung, erfolgt die Lieferung "ab Werk" und unverpackt. Auch bei etwaiger Verpackung durch uns werden Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen zu sorgen.

5.2 Lieferfristen und -termine sind für uns nur bindend, wenn wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt haben. Eine vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Ablauf der Frist unser Werk verlassen oder wir die Versandbereitschaft mitgeteilt haben, aber wegen einer vom Kunden angekündigten Abnahmeverweigerung die Ware unser Werk nicht verlassen hat. Verbindlich vereinbarte Termine sind nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche festgelegt wurden.

5.3 Die Einhaltung von Liefer- und Leistungsterminen setzt die rechtzeitige Erfüllung sämtlicher dem Besteller obliegender Mitwirkungspflichten, insbesondere den Eingang vom Kunden zu liefernder Unterlagen und Informationen, die Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten mit dem Besteller, den Eingang vereinbarter Abschlagszahlungen und gegebenenfalls die Eröffnung von Akkreditiven, das Vorliegen behördlicher Genehmigungen und Importlizenzen voraus.

5.4 Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Auf die Abgabe einer Behinderungsanzeige verzichtet der Kunde.

5.5 Verzögert sich unsere Leistung, ist der Kunde verpflichtet, uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Frist, dann ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz statt der Erfüllung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat dann auf unsere Anforderung innerhalb einer weiteren angemessenen Frist zu erklären, ob er auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt.

5.6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen sowohl für Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung, als auch für Schadensersatz statt der Leistung, jedoch mit folgender Einschränkung: Außer im Falle von Vorsatz ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde oder wenn der Kunde wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

5.7 Wir sind zu Teillieferungen oder -leistungen berechtigt, solange die restlichen Liefer- oder Leistungsteile innerhalb der vereinbarten Lieferzeit erbracht werden.

6. Übergang der Gefahr / Versicherung

6.1 Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe der Ware an den Kunden, bei vereinbarter Versendung bereits mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person, auf den Kunden über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder eine für den Kunden fracht- bzw. kostenfreie Übersendung vereinbart ist. Die Auswahl des Transporteurs und Transportweges erfolgt durch uns nach pflichtgemäßem Ermessen, sofern uns keine schriftlichen Kundenvorgaben vorliegen. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden wir die Ware durch eine Transportversicherung gegen die vom Kunden bezeichneten Risiken versichern.

6.2 Bei Abnahme-, Abhol- oder Abrufverzug des Kunden oder Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen aus von dem Kunden zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Verzug gerät bzw. in dem die Lieferungen oder Leistungen bei pflichtgemäßem Verhalten des Kunden vertragsgemäß hätten erfolgen können.

6.3 Wählen wir die Versandart, den Versandweg und/oder die Versandperson aus, haften wir nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der betreffenden Auswahl.

7. Abnahme-, Abhol- oder Abrufverzug

7.1 Kommt der Kunde mit der Abnahme am Erfüllungsort, der Abholung oder dem Abruf der Lieferungen oder Leistungen- auch bei eventuellen Teillieferungen oder Teilleistungen - in Verzug oder verzögern sich die Lieferungen oder Leistungen in sonstiger Weise aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so sind wir - unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte - berechtigt

  • sofortige Zahlung der von dem Verzug betroffenen Lieferungen oder Leistungen zu verlangen und darüber hinaus Liefergegenstände auf Rechnung und Gefahr des Kunden einzulagern oder
  • nach Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist - unter Hinweis auf unsere Rechte - anderweitig über die von dem Verzug betroffene Lieferung zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern oder
  • von dem Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Im letzteren Fall können wir 20 % der Bruttoauftragssumme ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen, in unserem Eigentum. Zu den gegenständlichen Forderungen gehören auch Scheck und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für uns eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.

8.2 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Kunden nur im Rahmen dessen ordentlichen Geschäftsganges gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige, unser Eigentum gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zumindest textlich zu benachrichtigen und uns in zumutbarem Umfang von uns hierzu geforderte Auskünfte zu erteilen, den Dritten über unsere Eigentumsrechte zu informieren und uns in allen Maßnahmen zum Schutze der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Ware sowie unserer Forderung zu unterstützen. Die uns bei der Durchführung dieser Maßnahmen entstehenden Kosten, insbesondere Kosten zwecks Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Ware, trägt der Kunde, wenn und soweit er diese zu vertreten hat, es sei denn, diese können von dem Dritten eingezogen werden.

8.2.1 Der Kunde tritt schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten und der Mehrwertsteuer an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, an uns abgetretene Forderungen treuhänderisch für uns einzuziehen. Eingezogene Geldbeträge sind unverzüglich an uns abzuführen. Wir sind berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Kunden sowie dessen Berechtigung zur Weiterveräußerung zu widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder ein vergleichbares Verfahren, beispielsweise ein Schutzschirmverfahren oder die Selbstverwaltung gemäß Insolvenzordnung oder nach entsprechenden ausländischen Vorschriften, beantragt wird. Der Weiterverkauf der Forderungen bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass uns der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, uns die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und die Abtretung den Schuldnern anzeigt.

8.2.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige, unser Eigentum gefährdende Verfügungen vorzunehmen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zumindest textlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, sowie den Dritten über unsere Eigentumsrechte zu informieren und an allen von uns eingeleiteten Maßnahmen zum Schutze der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware und unserer bestehenden Rechte mitzuwirken. Der Kunde trägt alle von ihm zu vertretenden Kosten, die wir zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Ware aufwenden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.

8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, steht uns - vorbehaltlich insolvenzrechtlicher gesetzlicher Regelungen - das Recht zu, die erteilte Weiterveräußerungsbefugnis zu widerrufen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen, wie auch die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet und hat uns oder einem von uns beauftragten Dritten unverzüglich Zugang zu der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren. Gegen unseren Herausgabeanspruch kann der Kunden kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

8.4 Die aus den vorgenannten Gründen zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir - vorbehaltlich zwingender insolvenzrechtlicher Regelungen - nach vorheriger Androhung und nach Fristsetzung angemessen anderweitig verwerten; der Verwertungserlös ist unter Abzug angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen.

8.5 Unter denselben Voraussetzungen, bei denen wir zum Widerruf der Weiterveräußerungsbefugnis des Kunden berechtigt sind, können wir auch die Einziehungsermächtigung widerrufen und verlangen, dass uns der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitteilt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und gegenüber dem Dritten die Abtretung offen legt.

8.6 Im Falle der Beschädigung oder des Abhandenkommens von Vorbehaltsware, sowie seines Sitzwechsels hat uns der Kunde unverzüglich zumindest textlich zu benachrichtigen.

8.7 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen weiterverarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der insoweit entstandenen neuen Sache im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltsware berechneten Endbetrages inkl. Mehrwertsteuer zu den Rechnungsendbeträgen der anderen verarbeiteten Gegenstände.Für die entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. An der durch Verarbeitung entstehenden Sache erhält der Kunde ein seinem Anwartschaftsrecht an der Vorbehaltsware entsprechendes Anwartschaftsrecht eingeräumt.

8.8 Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltsware berechneten Endbetrages inkl. Mehrwertsteuer zu den Rechnungsendbeträgen der anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen. Erfolgte die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt unser Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

8.9 Bei Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Umbildung tritt der Kunde seine Vergütungsansprüche in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Haben wir aufgrund der Verarbeitung bzw. Umbildung oder der Vermischung bzw. Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen nur Miteigentum erworben, wird der Vergütungsanspruch des Kunden nur im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltsware berechneten Endbetrages inkl. Mehrwertsteuer zu den Rechnungsendbeträgen der anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände im Voraus an uns abgetreten.

8.10 Wird unsere Vorbehaltsware in den Geltungsbereich ausländischen Rechts verbracht, nach dem der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nicht wirksam sind, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Abtretung entsprechende Sicherung in diesem Rechtsgebiet als vereinbart. Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Kunden erforderlich, so ist er auf unsere Anforderung hin verpflichtet, im Rahmen des ihm Zumutbaren die zur Begründung und Erhaltung unserer Rechte erforderlichen Erklärungen abzugeben und uns bei der Erlangung zu unterstützen.

8.11 Der Kunde ist verpflichtet, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln und instand zu halten; insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert gegen Sachschäden durch Feuer, Wasser und Abhandenkommen, gegen Elementarschäden und Extended-Coverage-Schäden zu versichern. Der Kunde tritt schon jetzt seinen Entschädigungsanspruch aus dieser Versicherung, wie auch seinen Schadenersatzanspruch gegen einen ersatzpflichtigen Dritten, an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde seinen Versicherer oder den ersatzpflichtigen Dritten unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Der Kunde hat uns gegenüber auf unser Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Soweit uns weitergehende Ansprüche zustehen, bleiben diese unberührt.

8.12 Auf Verlangen des Kunden sind wir verpflichtet, uns zustehende Sicherheiten insoweit freizugeben, als dass der realisierbare Wert dieser Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden insgesamt um mehr als 20 % übersteigt. Die Bestimmung der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Wurde die Vorbehaltsware durch den Kunden einer Bearbeitung, Umbildung oder Verbindung unterzogen, ist der Gestehungspreis maßgebend.

9. Mängelansprüche, Verwendungsbeschränkung, Haftung

Wegen Sachmängel im Sinne von § 434 BGB haften wir nur wie folgt:

9.1 Grundlage für unsere Mängelhaftung ist vorrangig die vereinbarte Beschaffenheit der Ware. Eine sonstige Beschreibung unserer Waren, öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbung stellen keine vertragsmäßig geschuldete Beschaffenheitsgarantie dar. Die für Inhalt und Umfang unserer Leistungspflicht gemäß vorstehend Ziffer 2.4. maßgeblichen Beschaffenheitsangaben hinsichtlich unserer Ware sind stets nur dann Gegenstand einer Garantie im Sinne von § 443 BGB, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Soweit unsere Angestellte mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen solche zu ihrer Wirksamkeit stets der Bestätigung in Textform. Mündliche Erklärungen von Personen, die zu unserer Vertretung bevollmächtigt sind, bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.

9.2 Unsere Ware ist ausschließlich für den von uns in der betreffenden Produktspezifikation festgelegten, sowie ausdrücklich freigegebenen Verwendungszweck bestimmt. Hierunter fällt grundsätzlich nicht der Einsatz in lebenserhaltenden bzw. -unterstützenden medizinischen Geräten, in militärischen Systemen, in atomaren Anlagen, in Anlagen nach Anhang 1 und Anhang 2 des Umwelthaftpflichtgesetzes sowie in Anlagen, für die vergleichbaren ausländischen Bestimmungen gelten, und in der Luft und Raumfahrttechnik, es sei denn die Verwendung der Ware für solche vorbehaltenen Zwecke ist von uns im Einzelfall ausdrücklich zumindest textlich freigegeben worden. Verwendet der Kunde ohne unsere ausdrückliche Freigabe die Ware für solche nicht freigegebenen Zwecke, trägt der Kunde das Risiko aus einer solchen Verwendung allein. Für Schäden aus einer Verwendung für solche Zwecke ohne vorherige ausdrückliche Freigabe übernehmen wir keine Haftung, es sei denn, diese besteht aufgrund zwingender, nicht abdingbarer gesetzlicher Bestimmungen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, es sei denn, der zu Grunde liegende Schaden steht nicht im Zusammenhang mit der nicht frei gegebenen Verwendung unserer Ware.

9.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Mängel, die auf natürliche Abnutzung und Verschleiß sowie äußere, von uns nicht vorhersehbare Einflüsse zurück zu führen sind.
Gewährleistungsansprüche jeder Art entfallen, wenn der Kunde die von uns bezogene Ware

    • ohne unsere Zustimmung eigenmächtig repariert, ändert, bearbeitet, und/oder
    • nicht entsprechend den von uns vorgegebenen Einsatzbedingungen und technischen Richtlinien behandelt, bedient, gebraucht oder eine sonstige unsachgemäße Behandlung, Verwendung oder Bedienung vorliegt, und/oder
    • beim Vorliegen von Umständen, die für vorstehende Ausschlussgründe sprechen, nicht den Nachweis erbringt, dass die Mängel weder insgesamt noch teilweise durch die vorbezeichneten Einwirkungen verursacht worden sind.

9.4 Der Kunde hat die von uns erhaltene Ware unverzüglich nach der Übernahme auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Ist die von uns gelieferte Ware für den Einbau in oder die Montage an anderen Sachen vorgesehen, hat der Kunde die für die bestimmungsgemäße Verwendung nach dem Einbau maßgeblichen Eigenschaften der Ware zuvor zu überprüfen, soweit ihm eine solche Prüfung vor dem Einbau oder der Montage nach Art und Beschaffenheit der Ware zumutbar ist.

9.5 Offensichtliche Mängel hat der Kunde uns gegenüber unverzüglich in Textform zu rügen. Kann infolge der insoweit maßgeblichen Umstände ein (versteckter) Mangel erst später festgestellt werden, hat der Kunde diesen uns gegenüber unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Der Kunde hat die Mängel im Rahmen der Anzeige schriftlich zu beschreiben. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt. Gleiches gilt für Zuviel oder für Zuwenig-Lieferung sowie bei etwaiger Falschlieferung.

9.6 Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den Mangel ausgeschlossen. Unterlässt daher der Kunde die Mängelanzeige, oder erfolgt diese nicht rechtzeitig, oder wurde die Ware nicht vor dem Einbau oder der Montage von dem Kunden in Bezug auf Eigenschaften, deren Prüfung vor dem Einbau der der Montage zumutbar gewesen ist, geprüft und wurden deshalb hierbei feststellbare Mängel oder Abweichungen nicht oder nicht rechtzeitig gerügt, gilt die Ware insoweit als genehmigt. In diesem Fall stehen dem Kunden gegen uns Mängelrechte in Bezug auf solche Mängel nicht zu. § 377 HGB bleibt im Übrigen unberührt.

9.7 Bei Mängeln der Ware sind wir nach eigener, innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt. Dem Kunden steht insoweit kein Wahlrecht zu. Wir sind berechtigt, Reparaturen auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten stehen dem Kunden keine weitergehenden Rechte als für die ursprünglichen Vertragsprodukte zu. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

9.8 Hat der Kunde Mängel an unserer Ware festgestellt oder dies auch nur behauptet, ist der Kunde verpflichtet, uns die beanstandete Ware zur Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und uns für die Prüfung eine angemessene Frist einzuräumen. Bis zum Abschluss der Überprüfung ist der Kunde nicht berechtigt, über die beanstandete Ware zu verfügen.

9.9 Ist die von uns gelieferte Ware bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen, sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und unserer berechtigten Interessen des Kunden die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, oder erfolgt diese trotz angemessener Frist- und Nachfristsetzung nicht, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Minderung oder, wenn der Mangel nicht nur geringfügig ist, Rücktritt zu verlangen. Dies gilt unbeschadet etwaiger berechtigter Schadensersatzansprüche

9.10 Hat der Kunde die von uns mangelhaft gelieferte Ware entsprechend dem vorgesehenen und zugelassenen Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut, oder an einer andere Sache angebracht, kann er von uns Aufwendungsersatz gemäß § 439 Abs. 3 BGB für das Entfernen der mangelhaften und den nachfolgenden Einbau oder das Anbringen nachgebesserter oder gelieferter mangelfreier Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur in dem nachfolgenden Umfang verlangen:

9.10.1 Im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB sind nur solche Aus- und Einbaukosten „erforderlich“, die infolge des Wiedereinbaus bzw. das Anbringen eines zu dem ausgebauten mangelhaften Produkt identischen Produktes und auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und mindestens in Textform nachgewiesen wurden. Ein Vorschussrecht des Kunden für Aus- und Einbaukosten ist ausgeschlossen. Vorbehaltlich unserer Zustimmung ist es dem Kunden nicht gestattet, mit Aufwendungsersatzansprüchen für Aus- und Einbaukosten einseitig gegen unsere Kaufpreisforderungen oder anderweitigen Zahlungsansprüchen aufzurechnen. Über die erforderlichen Aus- und Einbaukosten hinausgehende Forderungen des Kunden, insbesondere Kosten für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn einschließlich kalkulatorischer Gewinnzuschläge, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine Aus- und Einbaukosten und daher nicht im Rahmen der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig.

9.10.2 Sind die Kosten der Nacherfüllung einschließlich der vom Kunden geltend gemachten Aufwendungen im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB unverhältnismäßig, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, sind wir berechtigt, die Nacherfüllung und den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern.

9.10.3 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind in dem Umfang ausgeschlossen, wie sich diese Aufwendungen erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden oder als es ursprünglich vertraglich vereinbart gewesen war, verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

9.11 Sofern der Kunde erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel im Sinne von § 434 BGB vorliegt und die Ursache für die Beanstandung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt, sind wir im Falle einer unberechtigten Mängelrüge berechtigt, von dem Kunden die uns in der Folge entstandenen Kosten ersetzt zu verlangen,

9.12 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten gerechnet ab Ablieferung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 438 Abs. 3 (Arglistiges Verschweigen), § 445 b Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) bei Verbrauchereigenschaft des Letztkäufers und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

9.13 Rückgriffsansprüche gem. §§ 445 a, 478 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Kunden als Verkäufer berechtigt war und auch nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht von uns zuvor zumindest textlich genehmigte Kulanzmaßnahmen des Kunden. Die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, ist Voraussetzung für unsere Pflicht, gegen uns gerichtete Rückgriffsansprüche zu befriedigen.

9.14 Eine Stellungnahme zu einem vom Kunden geltend gemachten Mängelanspruch geben wir grundsätzlich nicht als Anerkenntnis ab und treten hierdurch auch nicht in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände ein.

9.15 Erfüllungsort für die Nacherfüllung und Nachbesserung ist der Sitz unseres Unternehmens.

9.16 Auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel haften wir ausschließlich gemäß nachfolgender Ziffer 10 (Haftungsbegrenzung).

10. Haftungsbegrenzung

10.1 Sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist und uns der Kunde deshalb auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

10.2 Im Fall schuldhafter Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen haften wir gleichfalls. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden. Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und nach sonstigen nicht abdingbaren zwingenden gesetzlichen Haftungsnormen bleibt hiervon unberührt.

10.3 Im Falle unserer Haftung aufgrund einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sach- und Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 500.000,00 je Schadensfall beschränkt.

10.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

10.5 Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

10.6 Dies gilt auch, soweit der Kunde anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.

10.7 Für die Haftung wegen groben Verschuldens sowie für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

10.8 Unentgeltliche technische Auskünfte zur Auslegung unserer Produkte erteilen wir nur gefälligkeitshalber, ohne Rechtsbindungswille, sowie unter Ausschluss jedweder Haftung. Die erforderlichen Auslegungen hängen von vielerlei Einflussfaktoren ab, die wir im Rahmen einer solchen Auskunft nicht umfassend in Erfahrung bringen können. Daher ist eine solche Auskunft immer unverbindlich und lediglich als Richtwerte zu verstehen. Nach unserer Erfahrung treffen die ermittelten Zahlenwerte zwar auf den Regelfall zu, andererseits können wir nicht ausschließen, dass aufgrund spezifischer Anwendungsfaktoren im Einzelfall Abweichungen erforderlich sind. Die genannten Werte stellen deshalb auch keine produktbegleitende Beratung und/oder eine Beschaffenheitsgarantie dar. Der Kunde ist insofern nicht von Ihrer eigenen Pflicht zur objektbezogenen Prüfung und Ermittlung der konkret einzuhaltenden technischen Normen und Werte befreit.

10.9 Im Übrigen gelten für Mangelansprüche die Verjährungsfristen gemäß Ziff. 9.11.

 

11. Rücktritt

Außer bei Vorliegen eines Mangels und vorbehaltlich besonderer Vereinbarung, ist der Kunde zum Rücktritt wegen einer Pflichtverletzung durch uns nur dann berechtigt, wenn wir diese Pflichtverletzung zu vertreten haben

 

12.Vertragsstrafe

An allen Angebots- und Vertragsunterlagen, wie Entwürfen, Zeichnungen, Abbildungen, Prospekten, Katalogen etc.), sowie an allen Mustern, Modellen und Prototypen behalten wir uns die Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Unser Kunde darf solche Unterlagen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich machen, verwenden und verwerten. Wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, hat unser Kunde auf unser Verlangen alle ihm überlassenen Unterlagen unverzüglich an uns zurückzugeben, wobei Zurückbehaltungsrechte abbedungen sind.
Insbesondere dürfen mit Hilfe vorbenannter Unterlagen, Muster, Modelle und Prototypen unsere Liefergegenstände weder nachgeahmt noch in anderer Weise nachgebildet, noch derart nachgeahmte oder nachgebildete Produkte vertrieben oder in sonstiger Weise verwertet werden.
Der Kunde verpflichtet sich, bei jeder Zuwiderhandlung gegen vorbenannte Verpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von € 50.000 an uns zu bezahlen, sofern er nicht den Nachweis seines Nichtverschuldens führt. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadensersatzes behalten wir uns vor.

 

13. Höhere Gewalt

13.1 In Fällen höherer Gewalt, wie insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen und Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien), soweit ein Gefahrenniveau von mindestens "mäßig" durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist, ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit. Dasselbe gilt, sofern uns die Erfüllung unserer vertraglichen Haupt- und nebenpflichten durch andere unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird.

13.2 Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die vorbezeichneten Hindernisse mehr als drei Monate andauern und deshalb die Erfüllung des Vertrages für uns nicht mehr von Interesse ist. Auf Verlangen des Kunden werden wir rechtzeitig vor Ablauf der Frist erklären, ob wir von unserem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zumutbar ist, kann er vom Vertrag zurücktreten.

14. Datenschutz

Personenbezogene Daten (Name, Adresse, Email, Telefon) des Kunden sowie für diesen
handelnden natürlichen Personen speichern und verarbeiten wir, soweit dies zur Abwicklung der Vertragsbeziehungen erforderlich ist. Die Daten werden für die Dauer der Geschäftsbeziehung gespeichert und darüber hinaus, solange gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen, Rechtsansprüche aus dem Vertragsverhältnis bestehen oder geltend gemacht werden können, oder sonstige sachliche oder rechtliche Gründe eine weitere Speicherung rechtfertigen.Dem Kunden und den auf dessen Seite handelnden natürlichen Personen stehen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung alle Rechtsbehelfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu, insbesondere das Recht auf Auskunft über die ihn betreffenden Daten, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch gegen die Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit sowie Einbringung einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.

 

15. Schlussbestimmungen

15.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Vertragspartner ausschließlich unser Geschäftssitz.

15.2 Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis – auch für Wechsel- und Schecksachen – ist der Sitz unseres Unternehmens oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Kunden. Vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber Kunden mit Sitz im Ausland.

15.3 Für alle Rechte und Pflichten aus dem zwischen uns und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnis kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980) zur Anwendung.

15.4 Kunden aus EG-Mitgliedsstaaten sind uns bei innergemeinschaftlichem Erwerb zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns entsteht

  • aufgrund von Steuervergehen des Kunden selbst oder
  • aufgrund falscher oder unterlassener Auskünfte des Kunden über seine für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse

15.5 Die gelieferte Ware ist zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Embargobestimmungen unterliegende Waren dürfen vom Kunden nicht aus dem Lieferland exportiert werden. Die gelieferten Waren unterliegen insbesondere deutschen, europäischen und amerikanischen Ausfuhrkontrollen und Embargobestimmungen. Es obliegt dem Kunden sich über entsprechende Export- und/ oder Importbestimmungen bzw. -beschränkungen zu informieren und ggf. entsprechende Genehmigungen zu erwirken. Der Kunde wird die vorstehenden Verpflichtungen seinen eigenen Abnehmern auferlegen.

15.6 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollten darin Lücken bestehen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.

Download AGB Februar 2021.pdf 


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